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Die Verbandsspruchkammer von Floorball Deutschland hat erstinstanzlich in einer Sitzung am 14.4. dem Protest der Saalebiber Halle stattgegeben und folgende Pressemitteilung verfasst:
„Bei der Begegnung zwischen dem USV Halle Saalebiber und dem SC DHfK Leipzig am 11. April 2015 kam es zu einem regeltechnischen Verstoß bei der Anwendung der Zweiminutenstrafe. Im Schlussdrittel erhielt zum Zeitpunkt 01:14 ein weiterer Spieler derSaalebiber eine Zweiminutenstrafe wegen Stoßens, nachdem es im Vorfeld schon weitere Strafen gegen beide Teams gegeben hat. Zu diesem Zeitpunkt standen sich jeweils drei Spieler beider Teams gegenüber. Als im Anschluss (III / 01:22) dem USV Halle Saalebiber ein Treffer zum 2:3 gelang, wurde durch das Schiedsrichtergespann zugelassen, dass ein Spieler der DHfK die Strafbank vorzeitig verlassen konnte, wodurch das Spiel mit vier Spielern gegen drei Spielern weiter ging. ).
Der Kapitän und die Trainer der Saalebiber wiesen die Schiedsrichter darauf hin, dass das vorzeitige Verlassen der Strafbank eines Spielers ein Verstoß gegen die SPRGK darstellt. Durch diese dadurch entstehende Überzahl gelang den Leipzigern der Ausgleichstreffer (III / 01:44). Hier liegt nach Auffassung des Verbandspruchkammer ein Verstoß gegen Ziff. 6.3 (1) SPRGK vor. Nach dem Torerfolg des Beteiligten zu 1 zum 2:3 (III / 01:22) hätte das Spiel mit drei Spielern gegen drei Spielern fortgesetzt werden müssen.
Aufgrund der Tatsache, dass der SC DHfK Leipzig für sich einen Regelvorteil auf Grund einer Spielerüberzahl durch die Schiedsrichterentscheidung erlangte, kam es zu einem spielentscheidenden Einfluss und/oder Vorteil für eine der am Spiel beteiligten Mannschaft. Dies kommt auch in dem unmittelbaren Torerfolg zum Ausgleich zum Ausdruck (III / 01:44).
Durch die Verbandsspruchkammer wurde mit der Entscheidung vom 15.04.2015 (Az. 001/SPRGK/2015) das Spiel Nummer 7 Play-Off 2. FBL Herren zwischen dem SC DHfK Leipzig und dem USV Halle Saalebiber am 11. April 2015 in Leipzig annulliert und ist am Austragungsort Leipzig (Heimspiel SC DHfK Leipzig) zu wiederholen. Wegen der Bedeutung der Angelegenheit, den bereits laufenden Spielen zu Auf- und Abstieg in der 1. und 2. FBL Herren sowie den dadurch noch betroffenen weiteren Vereinen wurde durch die Verbandsspruchkammer die aufschiebende Wirkung der durch die Vereine einlegbaren Rechtsmittel gem. § 20 Satz 2 REO entzogen. Diese Entscheidung in der ersten Instanz ist selbstständig im Verfahren vor dem geschäftsführenden Vorstand anfechtbar.“
Der geschäftsführende Vorstand als finale Rechtsmitteinstanz von Floorball Deutschland hat heute beschlossen die Entscheidung der VSK nicht selbständig anzufechten.