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Die Verbandspruchkammer (VSK) hat in ihrer Entscheidung (003/SPO/2017) vom 13.06.2017 zwei weitere Spieler für die SSF Dragons Bonn für die kommende U17 GF DM (17.06/18.06.2017) zugelassen. Damit gab Sie dem Antrag der SSF Dragons Bonn vom 31.05.2017 jedoch nur teilweise statt.
Im Übrigen würdigte die VSK die mangelnde Informationsbereitstellung der SSF Dragons Bonn im Rahmen der Lizenzbeantragung bei der SBK FD und erlegte dem Verein die kompletten Verfahrenskosten auf.
Hintergrund des Antrags des SSF Bonn war eine Entscheidung der SBK FD vom 23.05.2017, wonach lediglich 14 der nach dem 28.02.2017 beantragten 17 Spieler-Lizenzen für eigene und „fremde“ Spieler für die SSF Dragons Bonn für die U17 Junioren DM erteilt wurden.
Die VSK stellt in ihrer Entscheidung heraus, dass alleinig die SBK FD nach den FD-Regelungen ermächtigt ist, Kriterien für Lizenzerteilungen nach dem 28.02 für DM Vor- und Endrunden (Ausnahmegenehmigungen nach Ziff. 4.3 lit d DFB SBK) aufzustellen. An diese Kriterien sieht sich gerade auch die VSK im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung gebunden. Für die Schaffung neuer Ausnahmetatbestände oder Ausweitung der durch die SBK FD geschaffenen Ausnahmen, sieht die VSK keinen Raum.
Jedoch sind die durch die SBK FD aufgestellte Kriterien auch konsequent auf einen Gesamtsachverhalt anzuwenden.
Dies wurde der SBK FD im vorliegenden Fall aufgrund mangelnder Informations-Zuarbeit der SSF Dragons Bonn verwehrt. Die SBK würdigte den ihr vorliegenden Sachverhalt (der sich im Wesentlichen aufgrund der Zuarbeit der SSF Dragons Bonn ergab) anhand der selbst gesetzten Kriterien in richtigen Umfang und versagte 3 Spielern eine Lizenz. Erst im Rahmen der Beweiserhebung vor der VSK stellte sich der Sachverhalt hinsichtlich 2 der 3 Spieler derart dar, dass die durch die SBK FD aufgestellten Kriterien für eine Lizenzerteilung doch erfüllt waren. Nach Auffassung der VSK ist der SBK FD hier kein Vorwurf zu machen, musste jedoch die Kriterien konsequent auf den sich neu ergebenden Sachverhalt anwenden.
Zudem stellt die VSK klar, dass der Weg zur Verbandsgerichtsbarkeit nicht durch die DFB SBK ausgeschlossen werden kann. Dies begründet die VSK insbesondere mit den unterschiedlichen Erlassermächtigungen laut Satzung für die Rechtsordnung und die DFB SBK.
Wegen Einzelheiten wird auf auf die Entscheidung selbst verwiesen. Diese ist über die FD-Homepage unter Verband/Dokumente abrufbar.
Den Parteien steht die Möglichkeit zu, gegen die Entscheidung der Verbandsspruchkammer Rechtsmittel einzulegen. Die aufschiebende Wirkung eines eingelegten Rechtsmittels wurde zunächst durch die VSK entzogen.