In dem Verfahren 06 LZO 2017 befasste sich die Verbandsspruchkammer (VSK) des Floorball-Verband Deutschland e.V. mit der Frage von‎ geäußerten Vorbehalten des gebenden Vereins (u.a. Spielervertrag) gegen den Transferwunsch einer Spielerin.
Im Rahmen des Verfahrens stellte die erkennende Kammer klar, dass gegen einen Transferwunsch berechtigte Vorbehalte nach § 7 Nr. 9 LZO‎ auch in einem mündlich geschlossenen Spielervertrag liegen können.‎ Jedoch wies die Kammer in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Beweispflicht hinsichtlich des‎ Zustandekommens und der Wirksamkeit eines Spielervertrages, entsprechend der‎ allgemeinen Rechtsgrundsätze, demjenigen obliegt, der sich hierauf beruft.‎ Im Bestreitensfall kann daher eine Beweisaufnahme durch die Verbandsspruchkammer im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig werden.
Auf Anregung der erkennenden Kammer wurde das Verfahren gütlich im Vergleichswege beendet.
Aufgrund des vor der Verbandsspruchkammer geschlossenen Vergleichs war keine Sachentscheidung zu treffen. Jedoch wurde mit dem geschlossenen Vergleich für alle Beteiligten dauerhaft Rechtssicherheit und Rechtsfrieden hinsichtlich des Streitgegenstandes geschaffen.
‎Hinsichtlich der Einzelheiten verweisen wir auf den entsprechenden Beschluss der Verbandsspruchkammer, abrufbar auf der Homepage des Floorball-Verband Deutschland e.V.