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Erneut musste sich die Verbandsspruchkammer (VSK) damit befassen, ob ein Protest gegen eine Schiedsrichterentscheidung ordnungsgemäß eingelegt wurde.
Beim Spiel Nr. 30 der 1. FBL am 14.10.2018 zwischen der DJK Holzbüttgen und BAT Berlin kam es zu einem Vergehen hinter dem Tor der Heimmannschaft, welches zu einem Freischlag führte.
Ein Spieler des Protestführers führte hiernach den Freischlag am nächstgelegenen Bullypunkt aus. Zu der Ausführung notierten die Schiedsrichter auf dem Berichtsformular, dass nach Meinung des Schiedsrichters der Ball nicht völlig ruhig lag und daher das Spiel nicht freigegeben war. Aus dem ausgewerteten Videomaterial ist ersichtlich, dass der Spieler auf den Ball tritt, dieser jedoch nicht auf dem Bullypunkt, sondern hinter der gedachten Torlinie gestoppt wurde. Als unmittelbare Folge der Ausführung des Freischlags überschritt der Ball von vorne die Torlinie der Heimmannschaft. Die Schiedsrichter haben das Tor nicht anerkannt. Daraufhin kündigte der Kapitän des Protestführers einen Protest bei den Schiedsrichtern an. Die letzten Sekunden des Spiels wurden ohne weitere Vorkommnisse wiederholt.
Gemäß § 13 Nr. 1 Satz 3 i.V.m. Nr. 4 Satz 4 und 5 SPO (Stand: 01.09.2018) ist ein Protest vom Kapitän nach Spielende innerhalb von 30 Minuten schriftlich und vollständig auf dem Berichtsformular zu bestätigen. Im konkreten Fall ist das Berichtsformular – und damit der Protest – lediglich von einer im Spielberichtsbogen als Spieler aufgeführten Person des Protestführers mittels Unterschrift bestätigt worden. Das ist formell unkorrekt. Mit seiner Entscheidung führt die VSK seine bisherige Rechtsprechung (Entscheidung vom 29.04.2015 – Az. 002/SPRGK/2015) fort und würdigt die herausgestellte Position des Kapitäns in den Ordnungen und Spielregeln (Unterstützung der/Kommunikation mit den Schiedsrichtern, Ziff. 3.4 Nr. 2 Satz 1 SPRGK Version 2018 und die Teamvertretung, vgl. u.a. Ziff. 4.10 Nr. 2 und 6.1 Nr. 3 SPRGK Version 2018, § 12 Nr. 6 Satz 4, § 13 Nr. 1 Satz 3 i.V.m. Nr. 4 Satz 4 und 5 SPO Stand: 01.09.2018). Aus formellen Gründe musste der Protest deshalb zurück gewiesen werden. In seiner Entscheidung vom 13.11.2018 hat sich die VSK auch mit der Frage der Tatsachenentscheidungen der Schiedsrichter und der Hierarchie der Normen im Zusammenhang der SPRGK Version 2018 auseinandergesetzt. Wenn der Freischlag oder der Einschlag auf einem festgelegten Bullypunkt (hier: in der verlängerten Torlinie) erfolgt, ist für eine Auslegung gem. Ziffer 5.6 Nr. 2 und Ziffer 5.7 Nr. 16 SPRGK (Version 2018), dass der Ball nicht vollkommen still oder nicht am exakt am richtigen Ort liegen muss, wenn es das Spiel nicht beeinflusst, wenig Raum. Wenn in diesem Zusammenhang der Schiedsrichter das Tor dann als unkorrekt erzielt wertet, handelt es sich um eine Tatsachenentscheidung. Mithin liegt nach Auffassung der VSK kein Sonder-/Ausnahmefall eines regeltechnischen Verstoßes vor (z.B. Entscheidung vom 15.04.2015 – AZ. 001/SPRGK/2015).