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Bei einer Begegnung in der 2. FBL Süd/Ost haben sich stark alkoholisierte Zuschauer, die schon während des Spiels fortlaufend durch lautstarkes Rufen und derbe Beleidigungen auffielen, Zugang zu dem Bereich hinter den Spielerbänken verschafft.
Im dritten Spielabschnitt begaben sich zwei alkoholisierte Zuschauer mit Glasflaschen aus der zuvor erwähnten Gruppe ungehindert zu der Spielerbank der Gäste. Die Zuschauer wurden daraufhin von einem Spieler der Gäste gebeten, den Bereich zu verlassen. Einer der beiden griff dabei den Spieler der Gäste an den Hals und hob die Bierflasche.
Der Vorfall wurde umgehend dem Spielsekretariat mitgeteilt. Ein Eingreifen, Spielpause/-abbruch hat nicht stattgefunden.
Stattdessen wurden die zwei Personen von weiteren Zuschauern entfernt. Sie verließen den Spielerbereich mit weiteren verbalen und einschüchternden Drohungen gegenüber den Spielern. Mindestens eine der beiden Personen durfte wieder ungehindert auf der Tribüne Platz nehmen. Während des dritten Drittels landeten dazu Essensreste auf der Spielerbank der Unihockey Igels Dresden, die von der Brüstung oberhalb der Wechselzone kamen.
Nach dem Spiel soll es zu einem weiteren Zwischenfall gekommen sein, als eine der besagten Personen auf einen Dresdener Spieler zukam, um ihn ohne Grund verbal und körperlich zu attackieren. Anwesende Zuschauer griffen sofort ein, dabei kam es auch zu einem gezielten Flaschenwurf von einem alkoholisierten Zuschauer.
Die VSK geht von einem Verstoß gegen § 10 Abs. 2 SPO aus, da dem Ausrichter (hier: Beteiligter) die Aufgabe zufällt, für die Ordnung und Sicherheit in der Sportanlage zu sorgen.
Der Ausrichter ist auch für die Sicherheit der Zuschauer und Teams verantwortlich. Bei Verstößen haftet der Ausrichter auch für das Verhalten seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die Vereine sind auch für das Verhalten ihrer Fans verantwortlich.
Aus den Stellungnahmen geht hervor, dass die Störer der Mannschaft des Beteiligten zuzurechnen sind. Dafür ist der Beteiligte für das störende Verhalten seiner Fans heranzuziehen.
Es wäre seine Aufgabe gewesen, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, dass das hier geschilderte Verhalten der Zuschauer unterbleibt oder umgehend unterbunden wird.
Die VSK ist zu der Überzeugung gelangt, dass trotz eingeteilter Ordner keinerlei oder eine zu späte Reaktion gegenüber den Zuschauern erfolgte. Gem. § 10 Abs. 2 Satz 4 SPO können Vereine für das Fehlverhalten ihrer Anhänger, Spieler und Funktionäre mit Heimspielsperren, Geldstrafen und Punktabzügen bestraft werden. Die VSK sieht es als geboten an, hier mit einer Hallensperre gem. § 15 Abs. 4 Ziffer e REO und mit einer Geldstrafe gem. § 15 Abs. 4 Ziffer f REO zu reagieren.
Die Hallensperre gem. § 15 Abs. 4 Ziffer e REO ist bis zu 24 Monate möglich. Hier reicht eine Hallensperre für ein Spiel aus. Die Hallensperre ist nach Rechtsauffassung der VSK als tatsächliches Sperren einer Spielhalle möglich. Sie kann aber auch als minder schwere Reaktion mittels Ausschlusses der Öffentlichkeit herbeigeführt werden. Im nächsten Heimspiel soll die Öffentlichkeit ausgeschlossen bleiben. Das bedeutet, dass sich nur unmittelbar am Spiel beteiligte Personen in der Spielhalle aufhalten dürfen: Spieler und Betreuer beider Teams gem. Spielberichtsbogen, die Schiedsrichter, das Spielsekretariat, ein Bandenteam mit max. 4 Personen, max. 4 Ordner des Beteiligten, die sicherzustellen haben, dass die Anordnungen der VSK durchgesetzt werden sowie max. zwei Sanitäter. Ausgenommen hiervon ist auch der vom Halleneigentümer eingesetzte Hallenwart. Damit dürfen weder Fans und/oder Zuschauer und/oder Funktionäre und/oder sonstige Begleitpersonen beider Vereine dem Spiel beiwohnen. Die Hallensperre beginnt 2 Stunden vor dem angesetzten Spielbeginn und endet eine Stunde nach Abpfiff.
Gem. § 15 Abs. 4 Ziffer f REO ist des Weiteren der Ausspruch einer Geldstrafe geboten, die von 50 Euro bis 5.000 Euro ausgesprochen werden kann. Hier sieht die VSK es als ausreichend an, eine Geldstrafe in Höhe von 400 Euro auszusprechen.