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Die BRK von Floorball Deutschland hat zum Ende des vergangenen Jahres ihre Entscheidung in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 001/BRK/2021 verkündet und grundsätzlich die Entscheidung der VSK bestätigt. In dem Verfahren ging es um die Bewertung der Aussprache einer Strafgebühr im Zusammenhang mit der Unterschreitung des Schiedsrichterkontingentes um vier Schiedsrichter.
Der beteiligte Verein der 2. FBL Ost hatte zunächst gegen den durch die RSK FD ausgesprochenen Strafbescheid Einspruch eingelegt. Die VSK verkündete mit seiner Entscheidung vom 18.05.2021, dass dem Antrag vom 16.03.2021 des beteiligten Vereins zur Aufhebung des Strafbescheid Nr. RSK 016-20/21 teilweise stattgegeben werde und der beteiligte Verein verurteilt werde, noch eine Strafgebühr in Höhe von 500,00 € zu zahlen, da die RSK eine nachträgliche Meldung von 2 Kontingentschiedsrichtern akzeptierte. Die nachträgliche Anrechnung der RSK der gemeldeten Schiedsrichter stellt nach Rechtsauffassung der VSK ein Entgegenkommen dar. Im Übrigen wurde der Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen. Weiterhin entschied die VSK, dass der beteiligte Verein die Kosten des Verfahrens hälftig in Höhe von 25,00 € zu tragen hat.
Gegen den ursprünglichen Strafbescheid der RSK, wie auch gegen die Entscheidung der VSK legte der beteiligte Verein am 25.05.2021 fristgerecht Einspruch ein.
Die BRK erkennt, ebenso wie die VSK, die nachträgliche Meldung von 2 Kontingentschiedsrichtern durch den beteiligten Verein an. Zusätzlich stellt die BRK fest, dass weitere durch den beteiligten Verein gemeldeten Kontingentschiedsrichter nicht die erforderliche Lizenzhöhe besaßen oder/und den Status „dispensiert“ inne hatten.
Die BRK verweist in ihrer Entscheidung auf § 10 Abs. 1 SRO i.V. m. § 10 DFB RSK 2020/2021, wonach die Meldung der Kontingentschiedsrichter bis zum 0l .09.2020 erfolgen musste. Soweit die Regelung das Bestehen der Kontingentschiedsrichter voraussetzt gehört es zur Informationspflicht eines jeden am Spielbetrieb teilnehmenden Vereins, dass er sich über die ihn und den Spielbetrieb betreffenden Regularien aus Ordnungen, Durchführungsbestimmungen und den Rahmenspielplan informiert. Zur Aufgabe der RSK FD gehört die Aus- und Fortbildung der Schiedsrichter/innen. Diese Aufgabe ist wesentlich für die ordnungsgemäße und geordnete Durchführung des Spielbetriebs. Um seiner Aufgabe auch in Zeiten einer Corona-Pandemie gerecht zu werden, fanden die Schiedsrichterlehrgänge und Tests online statt. Aufgrund der besonderen pandemiebedingten Umstände wurde eine Ausnahmeregelung seitens des Verbandes gem. § I Nr. 3 SRO erlassen. Eine seitens des beteiligten Vereins vorgetragene Benachteiligung für dispensierte Schiedsrichter durch diese Regelung ist ausgeschlossen. Sowohl das Erlangen einer aktuell gültigen N-Schiedsrichterlizenz, als auch der Wiedereinstieg nach einer Dispensierung wurde durch die Ausnahmeregelung (mittels Dispensierungsverlängerung) formell erleichtert. Für wieder in den Spielbetrieb einsteigende, dispensierte Schiedsrichter, welche in der vergangenen Saison gerade nicht Ihre Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen haben, konnte nicht derselbe Maßstab veranschlagt werden, wie der für die Schiedsrichter mit einer gültigen Schiedsrichterlizenz. Entsprechend sah die Ausnahmeregelung jedoch die Möglichkeit der erfolgreichen Absolvierung eines Einsteigerkurses vor, nach dessen erfolgreicher Absolvierung zugleich mit Erteilung einer N-Schiedsrichterlizenz, die Dispensierung aufgehoben worden wäre.
Mit der Entscheidung der BRK wurde das Urteil der VSK im Tenor bestätigt und kann im Bereich Dokumente im Detail (AZ 001/BRK/2021) nachgelesen werden.